Header KJSR

Richtlinien des Kreisjugendsportrings im Schwarzwald-Baar-Kreis für die Bezuschussung zur Förderung des Zusammenhaltes und des sozialen Verhalten von Jugendlichen (Kurzfreizeiten)

Jugendarbeit soll die positive Entwicklung aller Kinder und Jugendlichen unterstützen. Die öffentliche Förderung der Jugendarbeit durch den Schwarzwald-Baar-Kreis soll gezielt auch die Integration und Inklusion von Kindern mit Benachteiligungen insbesondere durch Behinderung, Migrationshintergrund oder schwierige finanzielle oder soziale Lebenssituationen der Familie fördern. In den bezuschussen Vereinen soll darauf geachtet werden, dass die angebotenen Maßnahmen und Programme allen Kindern und Jugendlichen offen stehen. Soziale, ethnische oder sonstige Zugangsbenachteiligungen oder Barrieren sollten nach Möglichkeit ausgeglichen werden.

  1. Zuschüsse für Veranstaltungen zur Förderung des Zusammenhaltes und des sozialen Verhaltens von Jugendlichen (Kurzfreizeiten) werden für Maßnahmen mit einer Mindestteilnehmerzahl von 4 Jugendlichen und ein/e Betreuer/in und einer Dauer von mindestens 2 Tagen gewährt. An-und Abreisetag gelten jeweils als voller Tag. Zwischen Anreisetag und Abreisetag muß eine Übernachtung stattgefunden haben. Übernachtungen in Schulen oder anderen öffentlichen Plätzen wie Schwimmbäder oder Sportplätzen sind von der jeweiligen Gemeinde zu bestätigen. Es ist darauf zu achten, daß die teilnehmenden Jugendleiter die Qualifikation im Hinblick auf § 72a SGB VIII. erfüllen. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Die Bezuschussung wird nach folgender Staffelung bemessen:
    4 - 15 Teilnehmer
    16 - 35 Teilnehmer
    36 und mehr Teilnehmer
    Das Höchstalter der Teilnehmer an den bezuschussungsfähigen Kurzfreizeiten darf 19 Jahre nicht überschreiten. Die Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz im Schwarzwald-Baar-Kreis haben. Die Höhe des Zuschusses ist in der jährlich neu erstellten Zuschussbedingung festgelegt.

  3. Anträge für Kurzfreizeiten sind an den KJSR einzureichen und Veranstaltung (Kurzfreizeit) ist mit Formblatt nachzuweisen.

  4. Ein Zuschuss kann nur für Anträge von Vereinen mit Sitz im Schwarzwald-Baar-Kreis gewährt werden.

  5. Die mögliche Zuschusshöhe wird je nach Kassenlage jedes Jahr neu berechnet. Die neue Zuschusshöhe wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung bekannt gegeben und auf der Homepage veröffentlicht. Erst danach beginnen die Zahlungen für das neue Zuschussjahr.

  6. Die Anträge sind bis spätestens 15. Januar des Folgejahres zu stellen.
  7. Diese Richtlinien wurden im Zuge der Haushaltsberatungen für das Jahr 2019 vom Vorstand des KJSR beschlossen und werden der Mitgliederversammlung des Kreisjugendsportringes am 10. Mai 2019 bekanntgegeben.
    Sie treten mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Bisher geltende Richtlinien treten am selben Tag außer Kraft.

JSN Corsa is designed by JoomlaShine.com